kinka e.V.

kinka-ethiopia.de – kinka e.V. – Kara Äthiopien – Leipzig – Addis Abeba

Satzung

© Nadine Brückner

§1

Der Verein führt den Namen KINKA, nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz e.V.
Sitz des Vereins ist in 04318 Leipzig / Sachsen.
Der Verein KINKA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist

  1. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  2. die Förderung der Volks- und Berufsbildung bei den Kara und benachbarten Bevölkerungsgruppen der Region South Omo     in Äthiopien.
  3. die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten     der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. finanzielle und ideelle Unterstützung in Situationen des persönlichen Notfalls (B. bei Krankheit, Tod von Angehörigen, Schicksalsschlägen, Ernteausfällen etc.).
    Dies wird verwirklicht durch das Sammeln und zweckgebundene Weiterleiten von Spenden, die für speziell benannte Projekte verwendet werden. Insbesondere aber für die Hilfe für Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist und die Finanzierung von Krankentransporten zur nächstgelegenen Krankenstationen in medizinischen Notfällen. Außerdem die Finanzierung des Krankenhausaufenthaltes und der notwendigen Behandlung.
  2. Patenschaften für Familien und Einzelpersonen.
    Sinn einer solchen Patenschaft ist es dem Patenkind den Schulbesuch zu ermöglichen, durch die teilweise oder komplette Übernahme der Lebenshaltungskosten für einen gewissen Zeitraum, oder die Übernahme von Schulgeld beziehungsweise Schulmaterial. In den Siedlungsgebieten gibt es keine Möglichkeit weiterführende Schulen zu besuchen. Dafür müssen die SchülerInnen ihre Familien verlassen und in den fernen Marktstädten leben. Auch wenn sich viele Familien die Ausbildung ihrer Kinder wünschen, sind die Lebenshaltungskosten dort für die Kara und umliegende Bevölkerungsgruppen, die weitestgehend ohne Geldwirtschaft leben, nicht erschwinglich. Der Verein unterstützt ausnahmslos Kinder aus bedürftigen Familien, die ohne die Hilfe der Vereinsmitglieder keine Chance auf eine umfassende schulische Ausbildung hätten, da sie oder ihre nähere Verwandtschaft über keinerlei finanzielle  Mittel verfügen.
  3. den internationalen Erfahrungsaustausch.
    Insbesondere tritt der Verein gegen Diskriminierung ein und für den Kulturaustausch im Sinne eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen, unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und kulturellen Herkunft. Umgesetzt wird dies durch die Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen in Äthiopien und Deutschland; die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Studienfahrten und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, den Austausch zwischen den Kara sowie benachbarter ethnischer Gruppen Südäthiopiens und Menschen anderer Nationen zu fördern.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch die Mitgliedsbeiträge, Patenschaften, Fördermittel und Spenden.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

  1. an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Äthiopien zu verwenden hat.

oder

  1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung oder des Gesundheitswesens, oder der Unterstützung von Personen in Äthiopien, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind.

§6 Haftung

Die Haftung auf das Vereinsvermögen ist beschränkt anzusehen. Die Mitglieder haften nicht mit dem Privatvermögen.

§7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden:

  1. jede natürliche Person, die das 12. Lebensjahr erreicht hat und
  2. jede juristische Person

unabhängig von ihrer Nationalität, wenn sie sich für die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele dieses Vereins einsetzt.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Antragsteller erkennen mit der Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod und Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen vor dem Vorstand Stellung zu nehmen.

Ausschlussgründe können sein:

  • die erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten
  • schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
  • Rückstand in der Beitragszahlung von mehr als 2 Jahren.

Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel.
Es besteht die Möglichkeit, Fördermitglied zu werden. Der Förderbetrag ist freiwillig zu wählen und an das Vereinskonto mit dem Betreff Förderbeitrag zu überweisen oder einziehen zu lassen.
Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft für eine Person muss von einem Mitglied des Vereins beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§8 Mitgliedsbeiträge

Der Vereinsbeitrag besteht aus dem durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
Für neu aufgenommene Mitglieder wird der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr anteilig beim Eintritt in den Verein fällig.

§9 Organe des Verein

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§10 Bildung des Vorstands

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht jedoch aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem/r 1. VorsitzendeN, 2. VorsitzendeN und dem/r SchatzmeisterIn. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist verantwortlich für:

  • die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  • die Buchführung
  • die Erstellung des Jahresberichtes
  • die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliedervollversammlung.

§11 Einberufung der Mitgliedervollversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Als Anschrift für die Ladung zur Mitgliederversammlung gilt die vom Vereinsmitglied an den Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens 25% aller Mitglieder oder Zweidrittel aller Gewählten des Vorstandes solches schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht der/s Vorsitzenden
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen

  • bei Wahlen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt
  • bei anderen Tagesordnungspunkten, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  • Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder benennen.

§12 Rechnungsprüfung

Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Pflicht, die Rechnungsunterlagen zu prüfen und dem Vorstand die Ergebnisse mitzuteilen. Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands.

§13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins kann durch ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche diese Mittel für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Äthiopien einsetzt.

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 20.03.2014 in Leipzig beschlossen.
Gründungsmitglieder: Nadine Brückner, Meike Brückner, Kristin Liebner